Product Compliance Essentials – Geltungsbeginn wichtiger batterierechtlicher Pflichten

Christian Thomas

Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (EU-BattV) hat einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Gestaltung, Leistung, Haltbarkeit, Kennzeichnung, Erfassung und Verwertung aller gängigen Batterietypen in der Europäischen Union geschaffen.

 

Ziel ist es, die von Batterien ausgehende Umweltbelastung möglichst weitgehend zu reduzieren. Dazu wurden Pflichten definiert, die zeitlich gestaffelt für alle Marktakteure in der EU gelten. Teile der Verordnung finden seit dem 18. Februar 2024 Anwendung. Eine ausführliche Darstellung der Inhalte der EU-BattV finden Sie hier: Die neue Batterieverordnung (Blogbeitrag vom 28.09.2023)

 

Mit dem 18. August 2024 haben einige bedeutsame Pflichten – insbesondere Kennzeichnungspflichten – Geltung erlangt. Christian Thomas erläutert im siebten Beitrag der Blogreihe „Product Compliance Essentials“, was betroffene Unternehmen nun praktisch umsetzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Haftung zu vermeiden.

 

 

Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Erzeuger seit dem 18. August 2024?

 

Seit dem 18. August 2024 gelten weitergehende Kennzeichnungsvorgaben für Batterien. Diese Pflichten treffen den Erzeuger der Batterien. Als Erzeuger wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 EU-BattV jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt. Der Erzeugerbegriff der EU-BattV entspricht dem des produktrechtlichen Herstellers.

 

  • Der Erzeuger ist verpflichtet, jeder Batterie eine verständliche Betriebsanleitung mit Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaates, in dem die Batterie in Verkehr gebracht wird, beizufügen.

 

  • Erstmals besteht für Erzeuger von Batterien die Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (grundsätzlich in Form der internen Fertigungskontrolle), zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung sowie zur Anbringung der CE-Kennzeichnung.

 

 

Lagerbestände des Erzeugers, d. h. Batterien, die vor dem Stichtag nicht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne CE-Kennzeichnung nicht abverkauft werden. Sämtliche seit dem 18. August 2024 in Verkehr gebrachten Batterien müssen auf Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens CE-gekennzeichnet sein.

 

  • Auch muss jede Batterie, die seit dem 18. August 2024 in Verkehr gebracht wird, vom Erzeuger mit einer eindeutigen Identifikationskennzeichnung (Modellkennung und Chargen- oder Seriennummer) sowie der Erzeugerkennzeichnung – diese umfasst den Namen, die Postanschrift sowie die Internet- und E-Mailadresse des Erzeugers – zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet sein.

 

 

Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung sowie zur Angabe von E-Mailadresse und Website des Erzeugers besteht erstmals für Batterien, die seit dem 18. August 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. Bis zu diesem Stichtag war eine Erzeugerkennzeichnung mit Namen und Postanschrift sowie eine eindeutige Produktidentifikationskennzeichnung nach allgemeinen produktrechtlichen Regeln ausreichend.

 

 

Welche weiteren neuen Pflichten haben Erzeuger zu beachten?

 

Neben den neuen Kennzeichnungspflichten haben die Erzeuger auch einige weitere Pflichten zu beachten.

 

  • Für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, für Elektrofahrzeugbatterien und für LV („Light Vehicles“, z.B. E-Bike)-Batterien müssen die Angaben etwa zu Leistung und Haltbarkeit sowie zur Leistungskapazität bei bestimmten Ladezuständen gemäß Anhang IV Teil A der EU-BattV gemacht werden (Art. 10 EU-BattV).

 

  • Hinsichtlich Batteriemanagementsystemen von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien ist insbesondere die Verpflichtung zur Einspeisung von Daten zum Alterungszustand und zur Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII der EU-BattV bedeutsam.

 

  • Zudem müssen in den technischen Unterlagen für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme detaillierte Angaben zu Sicherheitsaspekten gemäß Anhang V der EU-BattV enthalten sein. Damit wird belegt, dass diese Systeme unter normalen Bedingungen verwendungssicher betrieben werden können (Art. 12 EU-BattV).

 

 

Erweiterte Pflichten auch für Händler?

 

Händler, die Batterien oder Produkte mit Batterien im Lieferumfang vertreiben, treffen Kontroll- und Verhaltenspflichten.

 

  • Bevor Händler Batterien zum Vertrieb anbieten, müssen sie sich durch angemessene Kontrollmaßnahmen vergewissern, dass der Erzeuger die Kennzeichnungspflichten erfüllt hat (Kontrollpflicht). Konkret müssen die Batterien die verpflichtende CE-Kennzeichnung tragen, ihnen muss eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaates, in dem die Batterien verkauft werden sollen, beigefügt sein. Auch müssen die Batterien mit einer Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer versehen sein und müssen die erforderliche Erzeugerkennzeichnung tragen. Besonders wichtig: Gerade in der ersten Phase nach Einführung der Kennzeichnungspflichten ist hier mit Defiziten zu rechnen, sodass auch für Händler ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gilt.

 

  • Sobald ein Händler zu der Feststellung gelangt, dass eine ihm zum Verkauf bereitgestellte Batterie die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und/oder nicht korrekt gekennzeichnet ist, darf er sie nicht zum Verkauf anbieten oder anderweitig zum Vertrieb oder zur Verwendung abgeben (Bereitstellungsverbot). Darüber hinaus ist der Händler dazu verpflichtet, unmittelbar den Erzeuger bzw. ggf. den Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren (Unterrichtungspflicht).

 

  • Ferner sollen Händler sicherstellen, dass sie Batterien so handhaben und lagern, dass deren Integrität und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird (Handhabungspflicht).

 

  • Auf begründetes Verlangen nationaler Überwachungsbehörden hin, insbesondere bei Verdacht auf fehlende Verordnungskonformität, müssen Händler alle ihnen verfügbaren Informationen und Konformitätsnachweise aushändigen (Mitwirkungspflicht).

 

An dieser Stelle ist auch ein Hinweis auf die ab dem 13. Dezember 2024 aufgrund der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) bestehende Pflicht für Online-Händler angebracht: Diese müssen relevante Kennzeichnungselemente von Batterien (d. h. Produktidentifikationskennzeichnung, Erzeuger- und/oder Einführerkennzeichnung, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen) auch online auf den Produktdetailseiten anzugeben.

 

 

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung der Vorgaben?

 

Die Vorgaben der Verordnung gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Kennzeichnungspflichten sind nicht nur regulatorisch zwingend, sondern grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich relevant. Das bedeutet, dass Verstöße unter bestimmten Voraussetzungen auch zivilrechtliche Ersatzansprüche auslösen können.

 

Die EU-BattV regelt die Sanktionierung von Verstößen allerdings nicht direkt. Vielmehr müssen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 93 EU-BattV spätestens bis zum 18. August 2025 Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen zu verhängen sind, erlassen. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die EU-BattV sieht Ordnungswidrigkeitentatbestände auch für Verstöße gegen die vorstehend skizzierten Erzeuger- sowie Händlerpflichten vor.  

 

 

Was ist jetzt zu tun?

 

Seit Mitte August 2024 gelten für alle betroffenen Wirtschaftsakteure strengere batterierechtliche Pflichten. Sofern noch nicht erfolgt, sollte daher dringend geprüft werden, ob diese Pflichten bereits vollständig eingehalten werden. Trifft dies nicht zu, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt auch eine Überprüfung bestehender Verträge und damit vereinbarter Spezifikationen ein.

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