UPDATE: Kostenexplosionen allenthalben – Grund für eine Preisanpassung?

Der nachstehende Blog-Post ist ein Update zum Fachbeitrag „Kostenexplosionen allenthalben – Grund für eine Preisanpassung?“, der unter diesem Link kostenfrei zur Verfügung steht.

 

Wie sich einem aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen entnehmen lässt, gibt sich der Bund bezogen auf Preissteigerungen und Lieferengpässe infolge des aktuellen Krieges in der Ukraine gesprächsbereiter als dies in der Rechtsprechung bisher der Fall war. Um den Auswirkungen des Ukraine-Krieges entgegenzuwirken wurden bezogen auf bestehende und kommende Bundesbaumaßnahmen für bestimme Produktgruppen Sonderregelungen erlassen. So soll nicht nur die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln möglich sein, auch kann im Einzelfall eine Anpassung des Vertrages bezogen auf die gesteigerten Baukosten über § 313 BGB in Betracht kommen. Das Land NRW empfiehlt dieses Vorgehen des Bundes auch auf kommunaler Ebene.

Begründet werden die Sonderregelungen damit, dass die Vertragsparteien den Vertrag in der Annahme geschlossen haben, dass sich die erforderlichen Materialien grundsätzlich beschaffen lassen und deren Preise nur den allgemeinen Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens unterliegen. Sie hätten den Vertrag aber nicht mit diesem Inhalt geschlossen, hätten sie gewusst, dass die kommenden Kriegsereignisse in der Ukraine einen derart unvorhersehbaren Einfluss auf die Preisentwicklung nehmen würden. Insoweit sind die Kriegsereignisse grundsätzlich geeignet, die Geschäftsgrundlage des Vertrages im Sinne von § 313 BGB zu stören.

 

Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass der Auftragnehmer auch eine Preisanpassung verlangen kann. Denn die Frage, ob dem Auftragnehmer das Festhalten an den unveränderten Vertragspreisen zumutbar ist, kann – so führt das Ministerium in seinem Erlass aus – nur im Einzelfall beantwortet werden. Eine feste Grenze, ab deren Überschreiten von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist, gibt es nicht. Bezogen auf Änderungen im Pauschalvertrag kursieren in der Rechtsprechung und der baurechtlichen Literatur Werte zwischen 10 und 29 % Mengen- bzw. Preissteigerung. Eine klare Linie ist hier nicht erkennbar. Zudem ist zu beachten, dass nicht auf die einzelne Position, sondern auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrages abzustellen ist. Je geringer der Anteil einer betroffenen Position am Gesamtauftragsvolumen ist, desto höher wird daher auch die anzusetzende Schwelle sein. In die Betrachtung sind zudem bereits geschlossene Nachtragsvereinbarungen sowie bereits vorliegende oder angekündigte Nachtragsangebote einzubeziehen.

 

Der Bund stellt zudem klar, dass sofern nach diesen Vorgaben im Einzelfall tatsächlich von einer gestörten Geschäftsgrundlage auszugehen sei, der Auftraggeber nicht sämtliche die Kalkulation übersteigenden Kosten trägt. Die Höhe der Vertragsanpassung ist im Einzelfall festzusetzen, wobei die vorgenannten Gesichtspunkte der Zumutbarkeit erneut zu berücksichtigen sind. Eine Übernahme von mehr als der Hälfte der Mehrkosten wird jedenfalls regelmäßig unangemessen sein. Grundlage der Anpassung sind die reinen Materialpreise. Die Zuschläge für BGK, AGK, Wagnis und Gewinn bleiben unberücksichtigt.

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