Entwurf einer Wasserstoffnetzentgeltverordnung für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber

Sandra Zemke

Bei der Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft soll Wasserstoff aufgrund seiner vielseitigen Einsatzmöglichkeiten künftig eine besondere Rolle einnehmen. Ein Jahr nach Verabschiedung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung und nur wenige Wochen nachdem der Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes („EnWG“) die ersten regulierungsrechtlichen Grundlagen für eine reine Wasserstoffnetzinfrastruktur geschaffen hat, wird nun die Etablierung von weiteren Grundlagen für den Betrieb von Wasserstoffnetzen fortgesetzt.

Am 22.09.2021 hat die Bundesregierung dazu den Verordnungsentwurf über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen („Wasserstoff-NEV“) und zur Änderung der Anreizregulierung („Verordnung“) beschlossen. Die Verordnung konkretisiert die rudimentären Vorgaben zur Entgeltbestimmung in § 28o EnWG, die insoweit nur eine jährlichen Plan-Ist-Kostenabgleich durch die Bundesnetzagentur („BNetzA“) vorsehen, und trifft Aussagen zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Netzkosten.

Für wen gilt die Wasserstoff-NEV?

Die Verordnung richtet sich nur an diejenigen Betreiber eines Wasserstoffnetzes, die vom sogenannten Opt-in-Prinzip nach § 28j Abs. 3 EnWG Gebrauch machen und sich aktiv und unwiderruflich entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilnehmen zu wollen. Da die Regelungen des EnWG zur Regulierung von Wasserstoffnetzen den Markthochlauf von Wasserstoff nur in dem Maße begleiten sollen, in dem dies unbedingt notwendig ist, hat es der Gesetzgeber den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Grundsatz freigestellt, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen. Mit zunehmender Größe des Wasserstoffnetzes steigt das Diskriminierungspotenzial. Für die Etablierung von Wasserstoff als Energieträger wird es daher zu gegebener Zeit wichtig sein, dass Netznutzer für das gesamthafte Netz die gleichen Bedingungen erhalten.

Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich nicht freiwillig der Regulierung unterwerfen, sind weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln.

Welches Ziel wird mit der Wasserstoff-NEV verfolgt?

Ziel der Verordnung ist es, durch die Schaffung der benötigten Rechts- und Planungssicherheit wirksamen Wettbewerb durch diskriminierungsfreien Netzzugang für alle potenziellen Netznutzer im Wasserstoffmarkt zu ermöglichen. Damit wird ein erster rechtlicher Rahmen geschaffen, bis entsprechende Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich vorliegen und, wo notwendig, in nationales Recht umgesetzt sind.

Was wird geregelt?

Die Verordnung orientiert sich an den Regulierungsvorgaben des Gasnetzbetriebs und enthält Bestimmungen zur Ermittlung der Kosten eines Wasserstoffnetzes, die auf die Netzentgelte umgelegt werden dürfen. Neben einer Regelung, wie mit neuen Anlagen umzugehen ist, die originär für den Betrieb eines Wasserstoffnetzes errichtet werden, wird auch bestimmt, wie mit Anlagen des Gasversorgungsnetzes umzugehen ist, die an den Betreiber eines Wasserstoffnetzes abgegeben werden.

Weiter enthält die Verordnung Regelungen über die Anrechnung von Zuschüssen aus Fördermitteln bei der Kostenermittlung und Bestimmungen zur Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.

Während die Eigenkapitalverzinsung in den Sparten Strom und Gas ab der nächsten Regulierungsperiode voraussichtlich nur noch 6,91 Prozent vor Körperschaftsteuer für Neuanlagen und 5,12 Prozent vor Körperschaftsteuer für Altanlagen beträgt, dürfen sich die Wasserstoffnetzbetreiber über einen Eigenkapitalzinssatz von 9 Prozent vor Steuern für Neuanlagen bzw. von 7,73 Prozent vor Steuern für Altanlagen freuen.

Bei der Entgeltbildung bleibt den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Ergebnis dennoch ein weiter Spielraum, da die Verordnung nur die Grundsätze für die Entgeltbildung regelt und keine konkreten Vorgaben macht. Die Bundesregierung versteht die Vorgaben auch ausdrücklich nur als „Einstiegs- bzw. Startregulierung“.

Wie geht es weiter?

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Verordnung praktische Relevanz erlangen wird und welche praktischen Probleme sich dann stellen. Derzeit gibt es zwar noch keine Wasserstoffnetzbetreiber, die nach dem Opt-In-Prinzip reguliert werden. Dies muss jedoch nichts heißen, da die Möglichkeit der Opt-In-Erklärung erst seit dem 27.07.2021 besteht, der BNetzA eine Entscheidungsfrist von vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Informationen durch den Erklärenden zur Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffinfrastruktur zukommt und die BNetzA den am Opt-In-Prinzip Interessierten geraten hatte, zur Entscheidung über die Abgabe der Opt-In-Erklärung zunächst die Verordnung abzuwarten.

Um auch den Gassektor zu dekarbonisieren, bleibt außerdem abzuwarten, ob und unter welchen Bedingungen zukünftig auch eine gemeinsame Regulierung von Gas und Wasserstoff möglich sein wird. Dies festzulegen, bleibt Aufgabe der kommenden Legislaturperiode.

Die nationale Umsetzung des für Jahresende angekündigten neuen EU Gas- und Wasserstoffmarkt-Dekarbonisierungspakets dürfte den ersten – u.a. mit der Verordnung geschaffenen – nationalen Regulierungsrahmen jedenfalls voraussichtlich erst Mitte der 2020er Jahre ablösen.

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