Energiewende – Gasversorgungsnetze vor dem Aus?

Sandra Zemke

Bis 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Die Energiezukunft ist erneuerbar und braucht Wasserstoff. Das ist Konsens. Bis 2032 soll daher in einem ersten Schritt zum Aufbau einer bundesweiten Wasserstoff-Infrastruktur ein Wasserstoffkernnetz mit einer Länge von 9.700 km entstehen, das zum überwiegenden Teil (ca. 60 %) aus „umgestellten“ Erdgasleitungen besteht.

Erste Leitungen sollen ab 2025 in Betrieb sein. Das Interesse an Gaskonzessionsverträgen – insbesondere an solchen mit langen Laufzeiten – geht im Angesicht dessen allerdings schon jetzt zurück. Dies ist deshalb bedenklich, weil in unmittelbarer Zukunft eine erhebliche Anzahl von Konzessionsverträgen für die Erdgasversorgung ausläuft und es keineswegs gesichert ist, dass sich Bewerber für die freiwerdenden Konzessionen finden. Im Extremfall stellt sich daher auch bereits jetzt die Frage, wie die Gasversorgung gesichert werden kann, wenn der Weiterbetrieb des Gasnetzes gefährdet ist, weil sich niemand auf die Gaskonzession bewirbt. Schließlich ist die Kommune im Rahmen der Daseinsvorsorge unter anderem auch zur Energieversorgung verpflichtet. Findet sich kein potentieller Bieter im Ausschreibungsverfahren, werden die Gemeinden also prüfen müssen, ob sie nicht selbst in die Verantwortung des Gasnetzbetriebs hineinrutschen. Ein bloßes „Weiter so“ bis zum Auslaufen des Konzessionsvertrages kann es deshalb nicht geben. Im Einzelfall wird man sogar bestehende Konzessionsverträge darauf prüfen müssen, ob diese bereits die Herausforderungen der Umstellung auf Wasserstoff berücksichtigen. Unter anderem erscheinen Investitionsverpflichtungen in bestehende Gasversorgungsnetze mit Blick auf den bereits eingeläuteten Transformationsprozess jedenfalls nicht mehr zeitgemäß, wenn diese nicht den Wasserstoffausbau berücksichtigen und verlangen insoweit nach Anpassungen.

 

Der gesetzliche Rahmen hierzu ist allerdings im Moment noch wenig hilfreich. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ vom 22.06.2021  den künftigen Wasserstofftransport in das bestehende Konzessionsrecht integriert (§ 113a EnWG). Faktisch bekommt der Inhaber der Gaskonzession damit auch die Wasserstoffkonzession, denn der Gaskonzessionsvertrag gilt bis zum Ende seiner Laufzeit automatisch auch für den Transport und die Verteilung von Wasserstoff. Läuft der Gaskonzessionsvertrag, der bei Inkrafttreten von § 113a EnWG am 27.7.2021 bestanden hat, aus, müssen sich Städte und Gemeinden allerdings fragen, ob sie die Wasserstoffkonzession separat neu ausschreiben wollen.

 

Dies wird maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang Städte und Gemeinden in der laufenden kommunalen Wärmeplanung, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind, tatsächlich Wasserstoffnetzgebiete ausweisen. Auf kommunaler Ebene ist bei dem Erstellen von Wärmeplänen deshalb ein enges Zusammenspiel zwischen Verteilnetzbetreibern und kommunaler Wärmeplanung zu gewährleisten, da das Wärmeplanungsgesetz u.a. eine Beteiligung der Verteilnetzbetreiber vorschreibt. Aber: Wird bis zur Umsetzung der Pläne überhaupt genug Wasserstoff zur Verfügung stehen, um ein Wasserstoffnetz zu betreiben? Ist es sinnvoll, Wasserstoff für die Wärmeversorgung einzusetzen? Welche Kosten entstehen beim Einsatz von Wasserstoff?

 

Fest steht: Energie und Wärme sollen auch zukünftig kostengünstig und effizient zur Verfügung stehen. Daher müssen die vor Ort vorhandene Ressourcen und Gegebenheiten zukünftig bestmöglich genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass es unterschiedlichste Lösungen über die zukünftige Energie- und Wärmeversorgung geben wird, die von den jeweiligen geographischen Bedingungen, dem Potenzial an erneuerbaren Energien sowie der vorhandenen Infrastruktur abhängen. Über den künftigen Betrieb der Gasversorgungsnetze wird man also nicht mehr isoliert entscheiden können, sondern nur unter Berücksichtigung und im Gleichklang mit der kommunalen Wärmeplanung.

 

Wir begleiten Kommunen ebenso wie die Betreiber von Gasversorgungsnetzen bei der Gestaltung der anstehenden Transformationsprozesse mit unserer energierechtlichen Expertise. Dabei unterstützen wir bei der Projektorganisation, behalten den Überblick über die neuen regulatorischen Anforderungen, gestalten und prüfen erforderliche (Konzessions-)Verträge und kommunizieren mit Behörden.

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